Text von Samstag, 12. Mai 2007
7777Abgeblitzt: Kein Recht auf Altersteilzeit | ||
Marburg * (sts)
"Ich würde ihnen ja gerne eine Altersteilzeit-Regelung anbieten, doch aus finanziellen Gründen ist das nicht möglich", sagte der kaufmännische Leiter des Sankt-Elisabeth-Vereins, Matthias Bohn. Zwei Mitarbeiterinnen klagten am Freitag (11. Mai) vor dem Arbeitsgericht einen vermeintlichen Anspruch auf eine solche Regelung ein. Letztlich beschied Arbeitsgerichtsdirektor Hans-Gottlob Rühle die Klage abschlägig. Eine 57-jährige Psychologin und eine 56-jährige Erziehungsberaterin begründeten ihren Anspruch auf eine Altersteilzeit-Regelung aus dem Entwurf der Bundesregierung zum Rentenversicherungs-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz. Unter dem Stichwort "Rente mit 67" hat der Gesetzentwurf schon weit vor seiner Verabschiedung für Schlagzeilen gesorgt. Das 150 Seiten starke Gesetzes- und Begriffs-Ungetüm regelt in õ235, dass vor 1955 Geborene, die vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeit-Regelung getroffen haben, wie bisher mit 65 Jahren in Rente gehen können. Darauf zielte das Interesse der beiden Mitarbeiterinnen, die rückwirkend zum 31.12.2006 einen solchen Vertragsabschluss mit ihrem Arbeitgeber einklagten. Dabei müssten beide nach den geplanten Regelungen lediglich drei beziehungsweise vier Monate länger arbeiten. Da das Gesetz aber erst im Juli verabschiedet werden soll, konnte es keine Anspruchsgrundlage für die Klage darstellen. In der Altersteilzeit-Ordnung des St.-Elisabeth-Vereins vom 1. März 2006 können Arbeitnehmer nach billigem Ermessen eine Altersteilzeit erhalten. Hinter dem Begriff des "billigen Ermessens" steckt eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nur zwingende Gründe wie eine schwere Erkrankung könnten tatsächlich einen Anspruch auf eine Altersteilzeit entstehen lassen. "Wir müssten heute schon anfangen, Rücklagen für die Altersteilzeit der beiden Mitarbeiterinnen zu bilden. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage des Vereins ist das unmöglich", betonte Bohn. Insgesamt hätte eine Rücklage von rund 80.000 Euro geschaffen werden müssen. Laut Bohn sei es zudem unmöglich, die wirtschaftliche Lage für die kommenden drei oder vier Jahre zum heutigen Zeitpunkt einzuschätzen. Rühle folgte letztlich der Argumentation der Arbeitgeber-Seite. Die Anträge seien zu kurzfristig gestellt worden und entbehrten einer Anspruchsgrundlage. "Sachliche Gründe für die Ablehnung einer Altersteilzeit-Regelung sind auf Arbeitgeber-Seite vorhanden", sagte Rühle in der Urteilsbegründung. | ||
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